Präambel
Gemäß der hervorragenden Beispielhaftigkeit aller Gesandten des Einen Gottes und des Siegels des Propheten Muhammad S.A.W. wollen wir darin wirken, als Menschen unseren Auftrag als Friedensbringer zu erfüllen und zur traditionellen geschichtlichen Völkerverständigung und Freundschaft zwischen den europäischen und den asiatischen und anderen Völkern beizutragen, unabhängig von der politischen Meinung jeder Einzelnen.
§ 1
Name, Rechtsfähigkeit und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen indonesisch-muslimische Gemeinde in Frankfurt am Main und Umgebung Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main einzutragen. Der Sitz des Vereins ist im Frankfurt am Main. Geschäftsjahr des Vereins (der Gemeinde) ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein (die Gemeinde) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben Ordnung (§§. 51 bis 68 AO).
Zweck des Vereins (der Gemeinde) ist die Förderung und Festigung der Kultur, der Völkerverständigung und der Toleranz sowie die Vermittlung der indonesisch-muslimischen Kultur und der islamischen Religionslehre. Der Verein (Die Gemeinde) fördert die Integration und Orientierung von einer islamischen Gesellschaft, die sich an die Werte des Friedens, des Fortschrittes, der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit hält, zu verwirklichen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der nachfolgenden Tätigkeiten:
- Förderung und Einrichtung von indonesischen Moscheeprojekten und von Islamischer Zentren in der Stadt Frankfurt am Main.
- Einrichtung eines Wohltätigkeits- und Beistandsprogramme für alle muslimischen Personen entsprechend den Voraussetzungen des § 52 AO.
- Einrichtung der islamischen Lehrpläne und Lehrstätten.
- Einrichtung von Bibliotheken mit religiöser und weltlicher Literatur
- Durchführung von Seminaren, Konferenzen, Versammlungen, Konventen, und Kongressen
- Einrichtung von arabischen und indonesischen Sprachkursen
- Einrichtung von Medienanstalten mit der Sammlung des hierfür benötigten Materials
- Veranstaltung von religiösen, wohltätigen, sozialen, kulturellen, bildenden und traditionellen Zwecken dienenden Versammlungen, Vorlesungen und Vorträge mit religiösem Inhalt.
- Einrichtung und Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Muslimgemeinden.
- Durchführung von Studienreisen zur Förderung des Gedankens der Völkerverständigung.
- Förderung und Einrichtung islamischer Geburts-, Eheschließungs-, Namensgebend-, Bestattungsbetreuung und anderer Dienste für Muslime
- Einrichtung und Förderung von Zweigstellen der Gemeinde in anderen Städten der Bundesrepublik Deutschland und innerhalb der anerkannten Grenzen der europäischen Länder.
- Tätigkeiten, basierend auf der Grundlage des Korans, dem Beispiel des Propheten Muhammad S.A.W. unter gleichberechtigter Beachtung aller islamischen Rechtsschulen.
- Teilnahme an Kulturveranstaltungen, Organisation von eigener Veranstaltung mit religiösem Inhalt.
- Der Verein (die Gemeinde) ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke i. S. des §§. 57 Abs. 1, 21 BGB.
- Die Mittel des Vereins (der Gemeinde) dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (der Gemeinde)
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins (der Gemeinde) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
- Die Finanzierung aller Tätigkeiten gemäß dem Satzungszweck erfolgt durch Sammlung von Spenden und öffentlichen Förderungsmitteln, sowie durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins (der Gemeinde) kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins (der Gemeinde) anerkannt ist. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Fordernde Personen und Aktivisten in den indonesischen Kulturzentren, die im Zeitraum von 6 Monaten mindestens den Mitgliedsbeitrag gespendet haben, haben den Anspruch Mitglieder zu werden. Der Vorstand hat die Pflicht, Betroffenen die Mitgliedschaft anzubieten.
- Der Austritt aus dem Verein (der Gemeinde) ist jeder Zeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein (der Gemeinde) ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins (der Gemeinde) verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereins- (der Gemeinde) -vermögen.
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben und deren Höhe wird von der Gemeinde- bzw. Mitgliederversammlung festgesetzt. Um administrativen Aufwand in Grenzen zu halten, ist eine Abbuchungsermächtigung der Mitglieder (ein Abbuchungsverfahren) erwünscht. Spenden und Schenkungen (Wakaf) werden grundsätzlich nach den einzelnen Tätigkeiten und Zwecke der Gemeinde (z. B. für Bau einer Moschee, Völkerverständigung, Kultur, usw.) ausgezeichnet und verwendet. Fördernde Mitglieder (regelmäßiger Spender für den Bau der Moschee) und Aktivisten in der indonesischen Moschee Frankfurt sind von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 5
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
1. Die Gemeinde-/Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ausschuss
Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe der Verwaltung gebildet werden.
§ 6
Die Gemeinde-/Mitgliederversammlung
- Die Gemeinde-/Mitgliederversammlungen werden entweder im virtuellen- oder im Präsenz-Verfahren durchgeführt.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in dieser Satzung vorgesehenen Fällen kann durchführen werden bei:
- Änderungen der Satzung
- Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
- Beitragsneufestsetzungen
- Entscheidung über die Berufung eines abgelehnten Antragsstellers gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung des Vorstands
- Ausschluss eines Mitgliedes
- Auflösung des Vereins
- Der Vorstand ist für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung der Gemeinde-/Mitgliederversammlung zuständig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den zweiten Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich. Die Gemeinde-/Mitgliederversammlung kann Tagungsordnungspunkte absetzen und neue Tagungsordnungs-Punkte beschließen.
- Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines Viertels der Gemeinde-/Mitgliederversammlung werden Wahlen und Beschlüsse geheim abgehalten. Bei Wahlen zum Vorstand ist der Kandidat gewählt, der die meistens Stimmen auf sich vereinigt. Sonstige Entscheidungen erfordern die einfache Mehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. die es nur persönlich abgeben kann.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einzuberufen.
- Wenn es im Interesse des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen.
- Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Gemeinde-/Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die einfache Mehrheit der einfachen Stimmen entscheidet. Die Beschlüsse der Mitglieder-/Gemeindeversammlung werden mit einfacher Mehrheit der aufgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Sofern Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist, ist jedoch eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Über die Beschlüsse der Mitglieder-/Gemeindeversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7
Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der Gemeinde-/Mitgliederversammlung gemäß § 26 BGB für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus zwei Vorstandvorsitzenden, zwei Schriftführer und einem Buchhalter (Finanzbeauftragten), der von zwei Revisoren unterstützt werden. Ein weiteres Vorstandmitglied für einzelne Aufgabenbereiche kann von der Mitglieder-/Gemeinde-Versammlung der aktiven Mitglieder jederzeit gewählt werden.
- Wahlberechtigt und wählbar sind nur aktive Mitglieder
- Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.
- Alle Finanzausgaben werden von einem Vorstandsmitglied zusätzlich zum Finanzbeauftragten abgezeichnet.
- Der Vorstand koordiniert die Aktivitäten des Vereins (der Gemeinde).
- Der Vorstand kann im Bedarfsfalle mehrere Vorstands- und Gemeindeversammlungen (Mitgliederversammlungen) einberufen.
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
- Beschlüsse des Vorstands richten sich nach §. 32 BGB (Bürgerliches Gesetzbuches). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
- Jährlich sollen mindestens 4 bis 6 Vorstandsitzungen stattfinden.
§ 8
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und in allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und immobiliensgleiche Rechte ist beschränkt. wie auch die Aufnahme eines Kredits, wenn die Höhe des Rechtsgeschäfts fünftausend Euro überschreitet und erfordert die Zustimmung des Ausschusses und der Gemeinde-/Mitglieder-Versammlung.
§ 9
Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus 3 stimmberechtigten Vollmitglieder der Indonesisch-Muslimischen Gemeinde. Sie werden von der Gemeinde-/Mitgliederversammlung gemäß § 26 BGB für zwei Jahre gewählt. Die Aufgabe des Ausschusses ist den Vorstand in seine Tätigkeiten zu beraten und zu beaufsichtigen. Der Aufsichtsrat wählt seine Vorsitzende selbst aus. Jährlich sollen mindestens 1 bis 3 Aufsichtsratssitzungen stattfinden.
§ 10
Auflösung der Gemeinde (des Vereins)
Sofern die Gemeinde-/Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorstand-Vorsitzende und die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren der Gemeinde (des Vereins).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins (der Gemeinde) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins (der Gemeinde) an indonesischem Weisheits- & Kulturzentrum e. V. (eingetragen unter VR 25780 B im Vereinsregister des Amtsgericht Berlin), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.